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FAQs zur Ersten Staatsprüfung 

  1. Online-Anmeldung zur Wissenschaftlichen Prüfung/Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  2. Online-Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung/Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  3. Diverse Hinweise
    - Information zum Betriebs- o. Sozialpraktikum bzw. Vereinspraktikum/Referendariat
    - Berechnung der Note der mündlichen Prüfung bei geteilter Prüfung
    - Zeugnis
    - Diploma Supplement
    - Bescheinigungen
  4. Bildungswissenschaftliches Begleitstudium
  5. Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium
  6. Wissenschaftliche Arbeit
    - Vergabe des Themas
    - Abgabe
    - Bearbeitungszeit
    - Hinweis, wenn Sie ins Referendariat möchten
    - Antworten auf häufige Fragen
  7. Schulpraxissemester
    - Praxissemester / Vergleichbare Tätigkeiten
  8. Wissenschaftliches Beifach zur Künstlerischen Prüfung
  9. Leistungszahlberechnung/Einstellung in den Schuldienst


1. Online-Anmeldung zum 1. Staatsexamen

Die erstmalige Anmeldung zum 1. Staatsexamen erfolgt generell online (Monate April bzw. Oktober).
Der Link zum Anmeldefenster wird zu gegebener Zeit auf unserer Homepage freigeschaltet. Nach der Online-Anmeldung ist die unterzeichnete PDF zusammen mit den allgemeinen Unterlagen, der "Checkliste" (Meldeformular) und den Leistungsnachweisen (Nachreichemöglichkeit) an das LLPA zu senden.
Nennen Sie uns bitte (außer an der Uni Tübingen im Fach Sport) unbedingt die Namen Ihrer Prüfer. Bei Prüfungsteilung (§ 15 Abs.1 GymPO/§12 Abs.1 WPrOSozpädCare) sind die Nachweise für die Zwischenprüfungen und die Sprachanforderungen für beide Hauptfächer vorzulegen.
Die Leistungsnachweise im Bildungswissenschaftlichen Begleitstudium, für die Module Personale Kompetenz und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium bzw. der Berufspädagogik sind spätestens zum festgesetzten Nachreichetermin der Prüfung im zweiten Fach vorzulegen.
Das Meldeformular (Checkliste) muss von der Homepage ( www.llpa-bw.de ) des Landeslehrerprüfungsamts heruntergeladen werden. Beim Prüfungsamt werden keine Formulare ausgegeben.
Aus gegebener Veranlassung weisen wir darauf hin, dass Sie sich ohne Datenkontrollblatt und ohne Zwischenprüfungszeugnis nicht anmelden können und dass das Formblatt „Aufstellung der Unterlagen für die Online-Anmeldlung-Checkliste“, zusammen mit den allgemeinen Unterlagen bis zum Ende des Anmeldemonats dem Prüfungsamt zugesandt werden muss.
Nachdem wir Ihre Unterlagen geprüft haben, erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie auf den Termin für die Vorlage der Schwerpunktgebiete (Formblätter) im ersten Fach sowie ggf. auf die Vorlage nachzureichender Meldeunterlagen hingewiesen werden. Die Originale von Schulpraxissemester  und Geburtsurkunde erhalten Sie zurück.
Die Formblätter zu den Schwerpunktgebieten sind im angegebenen Zeitraum in der verlangten Zahl vorzulegen. Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig die Unterschriften der Prüfer einzuholen und ein Exemplar bei Ihren Unterlagen zu behalten. Beim Prüfungsamt ist das Original und eine Kopie abzugeben. Jedem Ihrer Prüfer händigen Sie je ein Exemplar aus.
Die Zulassung wird schriftlich mitgeteilt und bei Prüfungsteilung nur für das erste Hauptfach ausgesprochen.
Zusammen mit der Zulassung werden Ihnen ggf. die für die Prüfung des 2. Hauptfachs relevanten Termine bekannt gegeben.

Das Nachreichen der Unterlagen für das 2. Fach kann nicht online vorgenommen werden. Für die Prüfung im 2. Fach (Prüfungsteilung) müssen Sie zu dem in der Zulassung zum 1. Fach genannten Termin die Angabe Ihrer Prüfer (Formblatt) vornehmen. Ihre Leistungsnachweise für das 2. Fach und sofern noch nicht mit dem 1. Fach vorgelegt, die Nachweise für MPK, das Bildungwissenschaftliche Begleitstudium und das EPG bzw. die Berufspädagogik (Transcripts of Records) übermittelt die Universität dem LLPA i. d. R. bis zum 15. des Vormonats der Prüfung. Bitte stellen Sie sicher, dass die Universität bis zu diesem Datum über alle Ihre Noten verfügt.
Nach der Meldung Ihrer Prüfer für das 2. Fach erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie auch auf den Termin für die Vorlage der Schwerpunktgebiete (Formblätter) hingewiesen werden. Die Zulassung zur Prüfung im 2. Fach wird ebenfalls schriftlich mitgeteilt. Für diese mündliche Prüfung müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein.

Bei Prüfungsteilung (§ 15 Abs.1 GymPO/§12 Abs.1 WPrOSozpädCare) müssen die Fachprüfungen ohne Unterbrechung durchgängig von einem Prüfungstermin zum nächsten abgelegt werden.
Nach dem Ende des 10 Studiensemesters wird das Staatsexamen in beiden Fächern in einem Prüfungstermin abgelegt. (Der Prüfungsanspruch als solcher verfällt also nicht!)

Die Prüfungen können auch im Status „beurlaubt“ abgelegt werden. Während einer Beurlaubung können aber nach § 61 Abs. 2 LHG im Inland keine Scheine erworben werden.

Es werden jährlich zwei Prüfungstermine angeboten. Ein Prüfungstermin „Frühjahr“ und ein Prüfungstermin „Herbst“. Zum Prüfungstermin Frühjahr muss man sich auf unserer Homepage im Monat Oktober und für den Prüfungstermin Herbst im Monat April online anmelden. In manchen Fächern (z. B. Deutsch) müssen Sie sich zusätzlich schon viel früher bei Ihrem Wunschprüfer anmelden.

Nachdem die Wissenschaftliche Prüfung in beiden Hauptfächern bestanden wurde, wird Ihnen Ihr Zeugnis zugesandt (Ende Mai bzw. Ende November).

Wird eine Prüfung nicht bestanden, werden Sie von uns angeschrieben. Sie können die Wiederholung zum nächsten oder übernächsten Prüfungstermin machen. Der für das zweite Fach bestimmte Termin bleibt bestehen, auch wenn die Prüfung im ersten Fach mit Genehmigung unterbrochen oder wiederholt wird! Im Falle eines „Freiversuchs“ ist die erneute Prüfung spätestens zu dem Prüfungstermin abzulegen, der auf die letzte mündliche Prüfung folgt. Der Termin der Prüfung im zweiten Hauptfach ändert sich nicht!

Eine Wiederholungsprüfung kann durchweg exmatrikuliert abgelegt werden.

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2. Online-Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung

Eine Erweiterungsprüfung in einem dritten Fach kann mit den Anforderungen eines Haupt- oder Beifaches (Informatik und Politik/Wirtschaft nur als Hauptfach) frühestens mit der Prüfung im zweiten Hauptfach oder beliebig später abgelegt werden.

Die Anmeldung ist im festgesetzten Anmeldezeitraum zu denselben Prüfungsterminen wie bei der Wissenschaftlichen Prüfung online vorzunehmen. Nach der Online-Anmeldung ist die unterzeichnete PDF zusammen mit den allgemeinen Unterlagen, einem Formblatt (Checkliste)  und den Leistungsnachweisen (Nachreichemöglichkeit) an das LLPA zu senden.
Die Prüfungsgebiete für die mündliche Prüfung müssen zu den festgesetzten Terminen nachgereicht werden. Die Leistungsnachweise (Transripts of Records) werden von der Universität dem LLPA i. d. R. bis zum 15. des Vormonats der Prüfung übermittelt. Bitte stellen Sie sicher, dass die Universität bis zu diesem Datum über alle Ihre Noten verfügt. 

Ein Zwischenprüfungszeugnis, Praxissemester, Bildungswissenschaftliches Begleitstudium und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium bzw. Berufspädagogik werden nicht verlangt.

Ist das dritte Fach obligatorisch für die Zulassung zum Referendariat, muss die Prüfung spätestens in einer Herbstprüfung abgeschlossen werden.
Die Erweiterungsprüfung in einem freiwilligen dritten Fach kann während des Referendariats beim Prüfungsamt abgelegt werden. Solange die Erweiterungsprüfung nicht abgelegt ist, nimmt man nur an der Fachdidaktik des Faches teil. Nach Abschluss des Examens folgt der begleitende Ausbildungsunterricht.

Nach bestandener Prüfung wird ein separates Zeugnis mit Fachnote erstellt und Ihnen zugesandt (Ende Mai bzw. Ende November).

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3. Diverse Hinweise

Informationen zum Betriebs- o. Sozialpraktikum/bzw. Vereinspraktikum u.Referendariat
Das Betriebs- oder Sozialpraktikum bzw. das Vereinspraktikum im Fach Sport ist erst bei der Anmeldung zum Vorbereitungsdienst für das gymnasiale Lehramt nachzuweisen. Fragen hierzu oder allgemeine Fragen zur Anmeldung zum Referendariat richten Sie bitte direkt an Frau Varga (Buchstabe L bis Z), Zimmer 215 (Tel.: 07071/757-2161 oder E-mail: ramona.varga@rpt.bwl.de), bzw. an Frau Scherb, (Buchstabe A bis K) Zimmer 213 (Tel.; 07071/757-2068 oder E-mail: simone.scherb@rpt.bwl.de). Sprechstunden von Frau Raible und Frau Scherb sind Dienstag und Donnerstag jeweils 9.00 - 11.00 Uhr im Hauptgebäude in der Abteilung Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Tübingen.

Berechnung der Note der mündlichen Prüfung bei geteilter Prüfung
Ist die mündliche Prüfung in einem Fach geteilt (z.B. Geschichte, Sport mit Sportmedizin), wird der Durchschnitt der beiden Noten der mündlichen Teilprüfungen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 der GymPO/§ 16 Abs. 2 WPrOSozPädCare auf ganze oder halbe Noten gerundet. In den meisten Fällen führt dies zu einer Notenabrundung (Ø1,25 ergibt 1,5, Ø1,75 ergibt 2,0). Als Endnote in diesem Fach wird dann die gerundete Note der mündlichen Prüfung festgestellt.

Zeugnis
Beim Staatsexamen wird ein Zeugnis erst ausgestellt, nachdem auch das 2. Fach erfolgreich abgelegt worden ist. Das Zeugnis wird Ende Mai bzw. Ende November an die Heimatadresse gesandt. Dem Zeugnis liegt eine Mehrfertigung für die Bewerbung zum Referendariat bei.
Bei einer Erweiterungsprüfung wird ein separates Zeugnis ausgestellt. Dies ist auch bei einer obligatorischen Drei-Fächer-Verbindung der Fall. Das dritte Fach wird nicht mit in das Zeugnis des Staatsexamens aufgenommen.

Diploma Supplement
Dieses Dokument, das auch das Transcript of Records enthält, ist auf Antrag bei der Universität erhältlich. Ansprtechpartner ist Herr Sven Luithardt, M.A., Dezernat IV-2, Zentrales Prüfungsamt der Universität Tübingen, Haußerstraße 11, 72076 Tübingen, Raum 007b, Telefon +49 7071 29-78216 • Telefax +49 7071 29-5115, Sprechzeiten: Do 9 - 11 Uhr

Bescheinigungen
Wird bereits nach Bestehen des 1. Hauptfachs oder nach Erledigung des Prüfungsteils "Wissenschaftliche Arbeit" ein Nachweis benötigt, kann auf Antrag eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden.

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4. Bildungswissenschaftliches Begleitstudium

Siehe Anlage E der GymPO

5. Ethisch-Philosophisches Grundlagenstudium            

Siehe Anlage D der GymPO

Berufspädagogik
Siehe Anlage C der WPrOSozPädCare

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6. Wissenschaftliche Arbeit

Vergabe des Themas
Den Bewerber/Innen wird frühestens nach Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung in einem ihrer beiden Hauptfächer ein Thema durch einen vom Bewerber gewählten und zur Themenstellung autorisierten Prüfer vorgeschlagen. Das Thema muss auf die in Anlagen A genannten Fachinhalte (GymPO) bezogen sein. Unterrichtspraktische Arbeiten und Gemeinschaftsarbeiten sind nicht zulässig.

Die Prüfer, die berechtigt sind, Themen vorzuschlagen, werden zu jedem Prüfungstermin durch Aushang in den Instituten und Seminaren bekannt gegeben. Das vorgeschlagene Thema ist mit Formblatt unverzüglich dem Prüfungsamt zu melden. Nach Billigung des Themas wird das Thema vom Prüfungsamt vergeben.

Zur Wahrung der Chancengleichheit und aus organisatorischen Gründen werden verbindliche späteste Melde-, bzw. Vergabetermine des Themas der Wissenschaftlichen Arbeit durch das Prüfungsamt festgesetzt.

Für die Frühjahrsprüfung ist dies der: 01.04. , für die Herbstprüfung der 01.10.
Beispiel: Das Fach der Wissenschaftlichen Arbeit wird im Prüfungstermin Frühjahr 2016 geprüft. Dann ist die Wissenschaftliche Arbeit spätestens am 01.04.2016 anzumelden.

Wird die Wissenschaftliche Arbeit in einem der Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Naturwissenschaft und Technik oder Physik angefertigt, muss die Meldung (mit Formblatt) spätestens einen Monat nach der mündlichen Prüfung im 2. Hauptfach beim Prüfungsamt eingegangen sein. Wenn Sie die Arbeit im dritten Fach Erziehungswissenchaft anfertigen, gilt der Termin für das 2. Fach.

Wird das Thema nicht spätestens bis zu dem betreffenden Termin (mit Formblatt) angemeldet, ist die Wissenschaftliche Arbeit nicht bestanden, wenn die Fristversäumnis vom Bewerber zu vertreten ist.

Die BewerberInnen erhalten vom Prüfungsamt eine schriftliche Bestätigung des Themas in der auch der späteste Abgabetermin festgesetzt ist. Die Rückgabe des Themas ist nur einmal innerhalb eines Monats nach Vergabe möglich (§ 16 Abs. 5 der GymPO).

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Abgabe
Sie geben Ihre Wissenschaftliche Arbeit bei Frau Schaal, Frau Wache oder Herrn Kaufmann in der Konrad-Adenauer-Str. 40 ab. Über diesen Link erreichen Sie unsere Öffnungszeiten:https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Service/Seiten/default.aspx

Sie können Ihre Arbeit jederzeit auch vor dem Gebäude links in unseren Briefkasten einwerfen.

Bearbeitungszeit
Ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit ist grundsätzlich vier Monate nach Vergabe des Themas dem Prüfer, der das Thema gestellt hat, zu übergeben. Ein zweites Exemplar ist unmittelbar und fristgerecht dem Prüfungsamt vorzulegen!. Die Bestätigung (Formblatt) des Eingangs der Wissenschaftlichen Arbeit beim Prüfer kann nachgereicht werden. Im Fach Geographie ist ein zusätzliches Exemplar im Seminar/Dekanat für die Seminar- bzw. Fakultätsbibliothek abzugeben.

Hinweis, wenn Sie ins Referendariat möchten
Wird die Wissenschaftliche Arbeit erst im zweiten Fach geschrieben, dann ist bei der Herbstprüfung bei den Kandidaten, die im Januar ins Referendariat wollen, zu beachten, dass das Gutachten spätestens vor Weihnachten beim Prüfungsamt vorliegt. Bedenken Sie bitte, dass der Gutachter für die Bewertung Ihrer Arbeit 2 Monate Zeit haben sollte. Wer in diesen Fällen den Beginn der Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit bis 01. 10. hinausschiebt, bekommt am Jahresende mit der kurzen Bearbeitungszeit und der Ausstellung des Gutachtens durch den Themensteller mit Sicherheit Schwierigkeiten. Das Prüfungsamt kann ein Zeugnis erst nach Vorlage des Gutachtens samt Note erstellen. Während der Weihnachtsferien ist dies grundsätzlich nicht möglich.
Die Wissenschaftliche Arbeit muss in allen Fällen nicht mehr spätestens vor der mündlichen Prüfung abgegeben und begutachtet worden sein. Jeder hat die volle Bearbeitungszeit von 4 Monaten. Der Abgabetermin hängt individuell vom Tag der Vergabe des Themas ab. Genau genommen gibt es keine "Zula" mehr.

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Antworten auf häufige Fragen
Die Wissenschaftliche Arbeit ist ein separater Prüfungsteil.

Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit und der Meldung zur Wissenschaftlichen Staatsprüfung ist nicht vorgeschrieben.

Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit müssen die Leistungsnachweise für die Zulassung zur Prüfung noch nicht vollzählig erworben sein.

Mit der Anfertigung der Wissenschaftlichen Arbeit ist keine Reihenfolge der Prüfung in den beiden Hauptfächern vorgegeben.

Die Immatrikulation mit dem Vermerk im Studienbuch „1. Hauptfach, 2. Hauptfach“ legt weder die zeitliche Reihenfolge der beiden Hauptfachprüfungen noch das Fach mit Wissenschaftlicher Arbeit fest.

Der Prüfer, der das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit vergibt, muss nicht zugleich Prüfer in der mündlichen Prüfung sein.

Der Prüfer, der das Thema gestellt hat, bzw. bei dem Sie die Arbeit schreiben, erstellt innerhalb von 2 Monaten sein Gutachten mit einer Note. Diese Note übernehmen wir dann. Nur, wenn diese Note schlechter als ausreichend ist, muss das Prüfungsamt einen Zweitgutachter beauftragen. Ist die Arbeit nicht bestanden, kann die Wiederholungsarbeit auch im anderen Hauptfach geschrieben werden.

Es ist zulässig, eine Hausarbeit zur Wissenschaftlichen Arbeit  „auszubauen“. In diesem Fall müssen Sie aber Ihre Hausarbeit als Quelle angeben.

Wird die Wissenschaftliche Arbeit nach der mündlichen Prüfung im 2. Hauptfach begonnen, kann diese exmatrikuliert abgelegt werden.

Entlehnungen aus dem Internet sind durch Angabe der Quelle und des Zugriffsdatums sowie durch datierten Ausdruck der ersten Seite in der Anlage der Arbeit zu belegen und zudem auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format auf Nachfrage 2 Jahre lang vom Verfasser bei sich bereit zu halten.

Kann die Bearbeitungsfrist wegen Krankheit oder aus einem andern wichtigen Grund nicht eingehalten werden, kann sie vom Prüfungsamt um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Höchstdauer gilt auch im Falle einer längerfristigen Erkrankung.

Eine Verlängerung der Abgabefrist der Wissenschaftlichen Arbeit im Krankheitsfall beantragen Sie mit dem speziellen Attestformular, das Sie von unserer Homepage herunterladen müssen. Bitte verwenden Sie nur dieses Attestformular!

Die Note fließt mit 3/34 in die Gesamtnote der Wissenschaftlichen Staatsprüfung ein und wird im Zeugnis ausgewiesen. Die Note kann vorab beim Prüfungsamt erfragt werden. Der Gutachter hat in der Regel mindestens 2 Monate Zeit um sein Gutachten mit Benotung zu erstellen.

Für die Formatierung, Schriftgröße etc. gibt es keine Vorgaben. Ein Plastikeinband lässt sich in Verbindung mit Papier nicht einfach recyceln und ist deshalb nicht erwünscht.

Mit Zustimmung des Themenstellers kann die Arbeit auch in nicht fremdsprachlichen Fächern in englischer oder französischer Sprache verfasst werden.

Mündliche Prüfung: Die Wissenschaftliche Arbeit und die Schwerpunktthemen dürfen sich nicht überschneiden, Ihre Inhalte sind ausgeschlossen bei der Überprüfung des Grundlagen- und Überblickswissens. Fachdidaktik ist nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung- Ausnahme Theologie und Sport.

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7. Schulpraxissemester

Das Schulpraxissemester dauert 13 Wochen und wird in Blockform im 5. Semester abgeleistet werden. Es muss bestanden werden. Die Anmeldung ist nur online in der Zeit vom 15. 2. bis 15. 5 auf der Homepage www.praxissemester.kultus-bw.de möglich Eine Beurlaubung für das (inländische) Schulpraxissemester ist nicht zulässig, weil es zur Regelstudienzeit zählt. Für das Schulpraxissemester kann man sich beim Studentensekretariat von der Zahlung der Studiengebühren befreien lassen.
Eine Tätigkeit als FremdsprachenassistentIn oder als SchulassistentIn an einer bestimmten Deutschen Auslandschule ist eine vergleichbare sonstige Schulpraxis, die grundsätzlich anerkannt werden kann. Für den Auslandsaufenthalt haben Sie Anspruch auf Beurlaubung (§ 61 Abs.1 LHG).

Im Folgenden eine Aufstellung der drei Möglichkeiten, wie das Praxissemester abgeleistet werden kann:

Praxissemester / Vergleichbare Tätigkeiten
Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
(§ 9 GymPO I)

  • Praxissemester:
    • Dauert 13 Wochen
    • Nur Blockform (i.d.R. im 5. Semester)
    • Beginn: Nach den Sommerferien
    • Pädagogische und fachdidaktische Begleitveranstaltungen des zuständigen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung sind zu besuchen
    • Nicht an Schulen, die der Praktikant/die Praktikantin selbst besucht hat

  • Fremdsprachenassistent/in:
    • Mindestens 6 Monate
    • Wird meistens über den PAD vermittelt https://www.kmk-pad.org/
    • Wenn nicht über PAD vermittelt, müssen wöchentlich mindestens 10 Assistenz-Stunden im Sekundarbereich erbracht worden sein
    • Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden* (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht)
    • Im Voraus oder Nachhinein ist der Besuch der seminaristischen Begleitveranstaltung verpflichtend
    • http://www.praxissemester-bw.de/Hinweis_AssistantTeacher.pdf

  • Praxissemester an einer Deutschen Auslandsschule
    • Es kommen nur ganz bestimmte Schulen in Frage (Katalog http://www.praxissemester-bw.de/Hinweis_ListeDS.pdf)
    • Praktikum dauert mindestens 9 Wochen am Stück
    • Die letzten vier Wochen des Schulpraxissemesters müssen an einem baden-württembergischen Gymnasium absolviert werden* (40 Hospitationsstunden, davon mindestens 15 Stunden eigener angeleiteter Unterricht)
    • Bestätigung über Dauer und Umfang der Tätigkeit
    • Praktikumsbericht
    • Im Voraus oder Nachhinein ist der Besuch der seminaristischen Begleitveranstaltung verpflichtend (http://www.praxissemester-bw.de/Hinweis_DeutscheSchule.pdf)

* Die Anmeldung zum Praxismemester erfolgt zwischen dem ersten Montag nach den Osterferien und dem 15.05.(mindestens jedoch bis zum Ende der vierten Schulwoche nach den Osterferien) jeden Jahres ausschließlich über die von der Schulverwaltung betreute Internetseite; anderweitige Absprachen sind unzulässig. Dies gilt auch für Praktikanten/innen mit verkürzter Schulpraxis (vgl. 3.2.3). Für die WPrOSozPädCare gelten die speziellen Handreichungen vom 25.02.2013

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8. Wissenschaftliches Fach nach § 6 (Bildende Kunst) und § 7 (Musik) GymPO

Im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen gibt es keine Kunst- und Musikhochschulen. Es ist jedoch möglich das „Wissenschaftliche Fach“ an der Universität Tübingen zu studieren und die Prüfung abzulegen. Die Online-Anmeldung erfolgt aus technischen Gründen als Erweiterungsprüfung. Nach der Online-Anmeldung muss dann auf dem PDF-Ausdruck die Bezeichnung  "Erweiterungsprüfung" handschrifltich durch "Wissenschaftliches Fach zur Künstlerichen Prüfung" ersetzt werden.

Bei Fächerverbindungen mit einem künstlerischen Fach kann die mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fach vor, mit oder nach der Prüfung im künstlerischen Fach absolviert werden.

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9. Leistungszahlberechnung/Einstellung in den Schuldienst

Für die Einstellung in den Schuldienst ist der Einstellungserlass des Kultusministeriums, der jedes Jahr im Amtsblatt Kultus und Unterricht veröffentlicht wird maßgeblich. Ein wichtiges Einstellungskriterium ist hierbei die Leistungszahl. Die Leistungszahl wird ausschließlich aus der Summe des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Ersten Lehramtsprüfung oder der Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung, mit der die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgte, und des Zwanzigfachen der Gesamtnote der Zweiten Lehramtsprüfung gebildet. Die Leistungszahl 40 entspricht somit der Note 1., die Leistungszahl 160 der Note 4.

Ein drittes freiwilliges Fach wird nur in die Durchschnittsnoten der beiden Lehramtsprüfungen mit einbezogen, wenn eine Vergleichsberechnung (mit und ohne Erweiterungs-Fach) zu einer Verbesserung der Durchschnittsnoten führt.

Wird die Erweiterungsprüfung hierbei auf Beifachniveau abgelegt, zählt diese ein Sechstel, auf Hauptfachniveau zwei Siebtel.

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LLPA TÜBINGEN


Postadresse :
Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle
des Kultusministeriums beim Regierungspräsidium Tübingen
Postfach 21 60
72011 Tübingen
 

Dienstgebäude :
Konrad-Adenauer-Str. 40,
72072 Tübingen
Haltestelle:
Regierungspräsidium oder Landespolizeidirektion

Anfahrtsplan

Anfahrtsplan

Hinweis: Die Adressen Konrad-Adenauer-Str. 40 und 42 sind in einem Gebäude untergebracht. Die Räume der Außenstelle befinden sich im Erdgeschoß.

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